Art. 1 31998L0026
Diese Richtlinie gilt
a)
für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in Euro oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
b)
für Teilnehmer eines solchen Systems;
c)
für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit