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In dieser Richtlinie werden Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt.
Diese Richtlinie gilt nicht für
wildlebende Tiere;
Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind;
zu Versuchs- oder Laborzwecken verwendete Tiere;
wirbellose Tiere.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Richtlinien 88/166/EWG , 91/629/EWG und 91/630/EWG , die weiterhin Anwendung finden.
andere als die in Artikel 7 genannten Tierarten und
gehaltene und wild lebende Tiere;
sonstige Tiere;
Bei Tieren handelt es sich um andere Arten;
lebende Tiere.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.