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Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
Diese Verordnung gilt nicht für Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für solche Erzeugnisse, bis auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt wurden.
andere als die in Artikel 7 genannten Tierarten und
andere als die in Artikel 25a genannten Tiere in Aquakultur.
Diese Verordnung gilt für die folgenden in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, und von…
Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels gelten die Artikel 20 bis 23 und Artikel 44 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen…
In dieser Verordnung sind die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und die Vorschriften für diese Produktion, die damit verbundene Zertifizierung…
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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