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Die gemäß Artikel 7 zugelassenen Bestrahlungsanlagen müssen für jede verwendete Quelle ionisierender Strahlung ein Register führen, das für jedes Los des behandelten Lebensmittels folgendes angibt:
Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel;
Nummer des Loses;
Auftraggeber der Strahlenbehandlung;
Empfänger der behandelten Lebensmittel;
Bestrahlungsdatum;
das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial;
Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorgangs gemäß Anhang III, Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind;
Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 erlassen.
Mengen und Konzentration der Lieferung die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Werte überschreiten.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
die Behandlung mit ionisierenden Strahlen und das Inverkehrbringen unter Einhaltung dieser Richtlinie erfolgen.
„(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Name, Anschrift und Referenznummer der von ihm zugelassenen Bestrahlungsanlagen sowie den Wortlaut der…
Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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