Art. 7 31999L0002
(1)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde bzw. Behörden mit, die zuständig sind für
(2)
Die Zulassung wird nur gewährt, wenn die Anlage
(3)
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Name, Anschrift und Referenznummer der von ihm zugelassenen Bestrahlungsanlagen sowie den Wortlaut der Zulassungsverfügung und jede etwaige Verfügung über Aussetzung oder Rücknahme der Zulassung mit.
(4)
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union detaillierte Angaben über die Anlagen sowie jegliche Änderung ihres Status.