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1. Die Bestrahlung von Lebensmitteln ist nur zulässig, wenn sie — technologisch sinnvoll und notwendig ist; — gesundheitlich unbedenklich ist und gemäß den vorgeschlagenen Bedingungen durchgeführt wird; — für den Verbraucher nützlich ist; — nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder Landwirtschaftsverfahren verwendet wird. 2. Die Bestrahlung von Lebensmitteln darf nur auf die folgenden Zwecke ausgerichtet sein: — Verringerung der Krankheitserreger in den Lebensmitteln durch Zerstörung pathogener Organismen; — Verringerung des Verderbs von Lebensmitteln durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und durch Zerstörung verderbfördernder Organismen; — Verringerung der Verluste von Lebensmitteln durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung; — Befreiung der Lebensmittel vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.
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