Art. 3 31999L0062
(1)
Kraftfahrzeugsteuern im Sinne des Artikels 1 sind folgende Steuern:
(2)
Ein Mitgliedstaat, der eine der Steuern gemäß Absatz 1 durch eine andere, gleichartige Steuer ersetzt, unterrichtet die Kommission davon, die die erforderlichen Änderungen vornimmt.