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Jährlich höchstens drei Achsen mindestens vier Achsen EURO 0 2 198 3 685 EURO I 1 911 3 190 EURO II 1 653 2 770 EURO III 1 437 2 399 EURO IV 1 251 2 086 EURO V 1 088 1 813 EURO VI 990 1 649 Monats-, Wochen- und Tagesgebühr Die Höchstsätze der Monats-, Wochen- und Tagesgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Infrastruktur stehen.
Die Mitgliedstaaten berechnen den Höchstsatz der Infrastrukturgebühren für schwere Nutzfahrzeuge anhand einer Methode, bei der die in Artikel 7b und Anhang III…
Soweit Benutzungsgebühren auf schwere Nutzfahrzeuge erhoben werden, wird die Infrastrukturnutzung zumindest für folgende Zeiträume ermöglicht: einen Tag, eine…
Die Benutzungsgebühren im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 7ga und nach Euro-Emissionsklasse differenziert. Außerdem legen die…
die gemeinsamen Benutzungsgebührensätze werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer Höhe festgelegt, die die in Artikel 7a genannten Höchstsätze nicht…
Die Tabelle in Anhang II mit den Jahresgebühren erhält folgende Fassung: „höchstens 3 Achsen mindestens 4 Achsen EURO 0 1 332 2 233 EURO I 1 158 1 933 EURO II 1…
Die Monatsgebühr beträgt: 1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes7 646 Euro,2. für Beamtinnen und für Beamte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.