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Unbeschadet der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Leitfadens im Internet durch die Kommission stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß in Absprache mit den Herstellern mindestens einmal jährlich ein den Anforderungen des Anhangs II entsprechender Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen erstellt wird. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und auf Anfrage für den Verbraucher kostenlos am Verkaufsort und darüber hinaus in jedem Mitgliedstaat bei einer dazu bestimmten Stelle erhältlich sein. Die in Artikel 8 genannte(n) Behörde(n) kann (können) bei der Vorbereitung des Leitfadens mitarbeiten.
Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen und…
Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen erstellt. Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I VORSCHRIFTEN FÜR DEN HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE CO2-EMISSIONEN Die…
einen Hinweis auf den im Internet abrufbaren Leitfaden der Europäischen Kommission über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen, falls ein solcher Leitfaden…
Zweck dieser Richtlinie ist sicherzustellen, daß die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.