Erwägungsgrund 8 32000L0036
Nach den allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist insbesondere die Angabe der Zutaten gemäß deren Artikel 6 zwingend vorgeschrieben. Die vorliegende Richtlinie bringt die Richtlinie 79/112/EWG auf Kakao- und Schokoladeerzeugnisse zur Anwendung, um eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten.