Art. 9 32001L0110
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. August 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.Diese Vorschriften sind so anzuwenden, dass Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 1. August 2004 entsprechend der Richtlinie 74/409/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten einer solchen Bezugnahme.