Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft · KAPITEL IV
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 19 32000L0043Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen