Art. 12 32000L0053
Inkrafttreten
(1)
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(3)
Die Mitgliedstaaten können Artikel 5 Absatz 4 vor den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkten anwenden.