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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:
bei Flussgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämtliche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken;
bei internationalen Flussgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt.
Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch In diesen Fällen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien der maritimen…
Die Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. September 2007 übermittelt, so dass sie ihre Bemerkungen vor Annahme des Plans…
Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm werden, soweit sie sich auf die im Freistaat Sachsen…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Veränderungen der gemäß Absatz 8 gemachten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.