Art. 19 32006R1967
Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 31. Dezember 2007 Bewirtschaftungspläne für die Fischerei mit Schleppnetzen, Bootswaden, Strandwaden, Umschließungsnetzen und Dredgen in ihren Hoheitsgewässern. Diese Bewirtschaftungspläne unterliegen Artikel 6 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten weitere Bewirtschaftungspläne beschließen.
Die Mitgliedstaaten stellen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Bewirtschaftungspläne sicher. Insbesondere bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf kurzlebige Arten werden jährlich überprüft, um Änderungen bei den Nachwuchsjahrgängen zu berücksichtigen.
Die Bewirtschaftungspläne können über die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinausgehende Maßnahmen für folgende Zwecke enthalten:
Verbesserung der Selektivität von Fanggerät;
Reduzierung der Rückwürfe;
Begrenzung des Fischereiaufwands.
Die Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungspläne stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielsetzungen, den Vorgaben und der voraussichtlichen Anwendungsdauer und betreffen folgende Aspekte:
den Erhaltungsstatus des Bestands oder der Bestände;
die biologischen Merkmale des Bestands oder der Bestände;
die Merkmale der Fischerei auf diese Bestände;
die wirtschaftliche Auswirkung der Maßnahmen auf die betreffende Fischerei.
In den Bewirtschaftungsplänen wird die Ausgabe von speziellen Fangerlaubnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 vorgesehen. Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 kann eine spezielle Fangerlaubnis auch für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 m vorgeschrieben werden.
Die Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. September 2007 übermittelt, so dass sie ihre Bemerkungen vor Annahme des Plans vorlegen kann. Die Bewirtschaftungspläne nach Absatz 2 werden der Kommission sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens übermittelt. Die Kommission leitet die Pläne an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Wirkt sich ein Bewirtschaftungsplan voraussichtlich auf die Schiffe eines anderen Mitgliedstaats aus, so kann er erst nach Konsultation der Kommission, des Mitgliedstaats und des zuständigen regionalen Beirates nach dem Verfahren in Artikel 8 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen werden.
Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 angenommener Bewirtschaftungsplan nicht ausreicht, um ein hohes Maß an Schutz für die Ressourcen und die Umwelt sicherzustellen, so kann sie den Mitgliedstaat konsultieren und zur Änderung des Plans auffordern oder dem Rat angemessene Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und der Umwelt vorschlagen.