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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufgestellt werden, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flussgebietseinheit gewonnen wird; dabei gilt folgendes: — bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme: — bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands; — bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind.
Diese Programme müssen spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V, zur Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten, zur Annahme der Ergebnisse der Interkalibrierung und der für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.1. Ziffer ix festgelegten Werte und zur Annahme von Fortschrittsindikatoren, die einen Vergleich der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des guten Zustands oder guten Potenzials ihrer Wasserkörper ermöglichen, zu erlassen. Bei der Festlegung der Formate für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten kann die Kommission die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) in Anspruch nehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verfügbaren und validierten Überwachungsdaten zu biologischen Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern, die gemäß Anhang V Abschnitt 1.3 der vorliegenden Richtlinie erhoben wurden, der Öffentlichkeit und der EUA alle drei Jahren zugänglich gemacht werden und dass die verfügbaren und validierten Überwachungsdaten zu chemischen Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern und im Grundwasser, die gemäß den Abschnitten 1.3 und 2.4 des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie erhoben wurden, der Öffentlichkeit und der EUA alle zwei Jahre elektronisch gemäß den Richtlinien 2003/4/EG , 2007/2/EG und (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 3 festgelegten Formate sowie automatisierte Berichterstattungs- und Datenübermittlungssysteme, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Datenströmen über den Zustand der Umwelt des Wasserinformationssystems für Europa.
Die EUA stellt sicher, dass die gemäß Absatz 4 bereitgestellten Informationen regelmäßig verarbeitet und analysiert werden, um sie über die einschlägigen Unionsportale zur Weiterverwendung durch die Kommission und die zuständigen Agenturen der Union zugänglich zu machen und der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitzustellen.
Bis zum 11. November 2027 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Optionen für die Einrichtung, die Finanzierung und die Funktionsweise einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung der Europäischen Union. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes berücksichtigt: Im Anschluss an den Bericht legt die Kommission, soweit erforderlich, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einrichtung einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung der Europäischen Union vor.
die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der gemeinsamen Überwachungseinrichtung;
der Umfang der von einer solchen Einrichtung durchzuführenden Analysen, einschließlich des Spektrums der abzudeckenden Stoffe und Indikatoren aus den gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2006/118/EG und der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Listen;
die Finanzierungsquellen für eine solche Einrichtung, unter denen auch eine Kofinanzierung durch die Union sein kann;
das Betriebsmodell einer solchen Einrichtung, wobei sowohl zentralisierte als auch dezentrale Optionen berücksichtigt werden.
die Beschaffenheit des Grundwassers und oberirdischer Gewässer im Einwirkungsbereich der Maßnahmen regelmäßig während und nach deren Durchführung zu überwachen…
Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die…
Um einen kohärenten Schutz der Oberflächengewässer sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Oberflächenwasserkörpern ihre…
Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt…
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, damit die Wirksamkeit der in diesem Artikel vorgesehenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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