Art. 2 32001L0018
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: 1. Organismus jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen; 2. genetisch veränderter Organismus (GVO) ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist. Im Sinne dieser Definition gilt folgendes: 3. absichtliche Freisetzung jede Art von absichtlichem Ausbringen eines GVO oder einer Kombination von GVO in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen; 4. Inverkehrbringen die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung für Dritte. Die folgenden Vorgänge gelten nicht als Inverkehrbringen: 5. Anmeldung die Vorlage der nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats; 6. Anmelder die Person, die die Anmeldung vorlegt; 7. Produkt eine Zubereitung, die aus GVO oder einer Kombination von GVO besteht oder GVO oder eine Kombination von GVO enthält und in den Verkehr gebracht wird; 8. Umweltverträglichkeitsprüfung Bewertung der direkten oder indirekten, sofortigen oder späteren Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO verbunden sein können, und die gemäß Anhang II durchgeführt wird.