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Alle Personen, die im Rahmen der in den Artikeln 4, 5, 8, 9, 11 und 19 vorgesehenen Unterrichtungs- oder Konsultationsverfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen befugt sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Artikels 30 der Richtlinie 2000/12/EG; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, auf die die geltenden nationalen Bestimmungen Anwendung finden. TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen nicht offengelegt werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.
Unbeschadet nationaler Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Erkenntnisse, die im Rahmen der in Titel IV Kapitel III vorgesehenen Prüfungen…
Alle Personen, die im Rahmen der in den Artikeln 270, 273 und 296 vorgesehenen Verfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind,…
Informationen, die gemäß den Artikeln 15, 20 und 25 sowie Artikel 26 Absatz 3 erlangt werden, fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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