Art. 64 32009L0138Berufsgeheimnis
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten…
Art. 68 Abs. 2 Buchst. b 32009L0138Informationsaustausch mit anderen Behörden
die erlangten Informationen müssen der Verpflichtung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 64 unterliegen;
Art. 67 Nr. 4 32009L0138Nutzung der vertraulichen Informationen
im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie.
Art. 13 Abs. 4 32016L0097RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in…
Art. 65 32009L0138Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis…