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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen die Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung abgelehnt oder die amtliche Notierung eines Wertpapiers eingestellt wird, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Jede einen Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung betreffende Entscheidung wird dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn die zuständigen Stellen innerhalb dieser Frist weitere Auskünfte verlangen, innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung dieser Auskünfte durch den Antragsteller bekannt gegeben.
Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Entscheidung ergangen, so gilt dies als ablehnende Entscheidung über den Antrag. Gegen diese Entscheidung kann ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt werden. TITEL III BESONDERE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER AMTLICHEN BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIEREN KAPITEL I Veröffentlichung des Prospekts für die Zulassung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Teilweise oder gänzliche Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung des Prospekts Abschnitt 3 Befreiung von der Aufnahme bestimmter Angaben in den Prospekt Abschnitt 4 Inhalt des Prospekts in Sonderfällen Abschnitt 5 Kontrolle und Verbreitung des Prospekts Abschnitt 6 Bestimmung der zuständigen Stelle Abschnitt 7 Gegenseitige Anerkennung Abschnitt 8 Vereinbarungen mit Drittländern KAPITEL II Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien Abschnitt 1 Bedingungen für die Gesellschaft als solche, deren Aktien Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind
Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.
Entscheiden die zuständigen Behörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, setzen sie den interessierten…
Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung ordnungsgemäß begründet werden und gegen sie…
eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die als deren Teil mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 10 eingereicht wurden, und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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