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Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 49 Absatz 2 ist eine Gesellschaft bei einer öffentlichen Neuemission von Aktien derselben wie der zur amtlichen Notierung bereits zugelassenen Gattung, sofern keine automatische Zulassung dieser neuen Aktien erfolgt, verpflichtet, deren Zulassung entweder spätestens ein Jahr nach ihrer Begebung oder zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem diese Aktien uneingeschränkt handelbar werden. Abschnitt 2 Behandlung der Aktionäre Abschnitt 3 Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung Abschnitt 4 Jahresabschluss und Lagebericht Abschnitt 5 Zusätzliche Informationen Abschnitt 6 Gleichwertigkeit der Informationen Abschnitt 7 Regelmäßige Veröffentlichung von Informationen Abschnitt 8 Veröffentlichung und Inhalt des Halbjahresberichts KAPITEL II Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind Abschnitt 1 Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werden Abschnitt 2 Schuldverschreibungen, die von einem Staat, seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden KAPITEL III Informationspflicht bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Bekannt zu gebende Informationen im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung Abschnitt 3 Bestimmung der Stimmrechte Abschnitt 4 Entbindungen und Befreiungen Abschnitt 5 Zuständige Stellen Abschnitt 6 Sanktionen TITEL V VERÖFFENTLICHUNG UND BEKANNTMACHUNG DER INFORMATIONEN KAPITEL I Veröffentlichung und Bekanntmachung des Prospekts für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse Abschnitt 1 Modalitäten und Fristen für die Veröffentlichung des Prospekts und dessen ergänzende Dokumente Abschnitt 2 Vorherige Bekanntgabe der Werbemittel an die zuständigen Stellen KAPITEL II Veröffentlichung und Bekanntgabe von Informationen nach der Börsennotierung KAPITEL III Amtssprachen TITEL VI ZUSTÄNDIGE STELLEN UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum…
Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen. Soweit…
Ein Inlandsemittent muss unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen. Er übermittelt diese Informationen…
Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das Institut oder Unternehmen, das die Zulassung der Wertpapiere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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