Art. 16b 32001L0083
(1)
Der Antragsteller und Registrierungsinhaber müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein.
(2)
Um eine Registrierung als traditionelles Arzneimittel zu erlangen, muss der Antragsteller bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag stellen.