Art. 15 32004R0726Die Erteilung der Genehmigung lässt die zivilrechtliche Haftung oder strafrechtliche Verantwortung des Herstellers oder des Inhabers der Genehmigung für das…
Art. 83 Abs. 7 32004R0726Die in Absatz 4 genannten Gutachten berühren nicht die zivilrechtliche Haftung oder strafrechtliche Verantwortung des Herstellers oder des Antragstellers für…
Art. 10 Abs. 2 32001L0083Im Sinne dieses Artikels bedeutet:
Art. 8 Abs. 2 32001L0083Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen darf nur einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Antragsteller erteilt werden.
Art. 11 Nr. 7 32001L0083Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen;