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1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. 2. Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt. Bei Zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 v. H. der Bestände je Art amtlich überwacht wird. 3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands. 3a. Sollten nach Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden. 4. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei: A. Beta vulgaris 1. zu allen nachstehend nicht genannten Pollenquellen der Gattung Beta 1 000 Meter, 2. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die jedoch zu einer anderen Sortengruppe gehören: a) für Basissaatgut 1 000 Meter, b) für Zertifiziertes Saatgut 600 Meter, 3. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die auch zur selben Sortengruppe gehören: a) für Basissaatgut 600 Meter, b) für Zertifiziertes Saatgut 300 Meter. Die in den Nummern 2 und 3 genannten Sortengruppen werden nach dem Verfahren des Artikel 46 Absatz 2 bestimmt. B. Brassica-Arten 1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten der Brassica-Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können a) für Basissaatgut 1 000 Meter, b) für Zertifiziertes Saatgut 600 Meter; 2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten von Brassica-Arten einkreuzen können, a) für Basissaatgut 500 Meter, b) für Zertifiziertes Saatgut 300 Meter, C. Wurzelzichorie 1. von anderen Arten derselben Gattung oder Unterarten 1 000 Meter, 2. von einer anderen Sorte Wurzelzichorie a) für Basissaatgut 600 Meter, b) für Zertifiziertes Saatgut 300 Meter. D. Andere Arten 1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können, a) für Basissaatgut 500 Meter, b) für Zertifiziertes Saatgut 300 Meter; 2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten einkreuzen können, a) für Basissaatgut 300 Meter, b) für Zertifiziertes Saatgut 100 Meter. Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. 5. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.
Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:…
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:…
1. Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren…
Die Mindestentfernungen zu benachbarten Bestäubungsquellen betragen: Bestand Mindestentfernung 1. für die Erzeugung von Basissaatgut: — zu Bestäubungsquellen…
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:…
1. Bei Basispflanzgut überschreiten der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.