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Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Standardsaatgut in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehnen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. (Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind). Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 46 Abatz 2 genannten Verfahren festlegt.
Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut ist das Etikett oder der in Absatz 1 genannte Aufdruck so beschaffen, dass es/er mit dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten amtlichen Etikett nicht verwechselt werden kann.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß Packungen von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Art in anderen als den in dieser…
Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen Packungen mit…
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen…
Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können,…
an der Außenseite gemäß Anhang III Tel B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.