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I. BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT 1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten den folgenden weiteren Normen oder Anforderungen: Art und Kategorie Mindestsortenreinheit (in %) Arachis hypogaea: — Basissaatgut 99,7 — Zertifiziertes Saatgut 99,5 Brassica napus außer Hybriden, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind: — Basissaatgut 99,9 — Zertifiziertes Saatgut 99,7 Brassica napus außer Hybriden, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Helianthus annuus außer Hybridsorten mit deren Komponenten; Sinapis alba: — Basissaatgut 99,7 — Zertifiziertes Saatgut 99,0 Glycine max: — Basissaatgut 99,5 — Zertifiziertes Saatgut 99,0 Linum usitatissimum: — Basissaatgut 99,7 — Zertifiziertes Saatgut, erste Generation 98,0 — Zertifiziertes Saatgut, zweite und dritte Generation 97,5 Papaver somniferum: — Basissaatgut 99,0 — Zertifiziertes Saatgut 98,0 Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft. 2. Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Ausnutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, genügt das Saatgut den Normen und Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis d. a) Das Saatgut ist hinsichtlich der Merkmale seiner Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration, ausreichend sortenecht und sortenrein. b) Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt — bei Basissaatgut, weibliche Komponente: 99,0 %, — bei Basissaatgut, männliche Komponente: 99,9 %, — bei zertifiziertem Saatgut von Winterrapssorten: 90,0 %, — bei zertifiziertem Saatgut von Sommerrapssorten: 85,0 %. c) Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurden und mit denen auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den Anforderungen an die Sortenechtheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, sowie den für Basissaatgut geltenden Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäß Buchstabe b genügt hat. Bei Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit mittels geeigneter biochemischer Verfahren bewertet werden. d) Die Einhaltung der Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit zertifizierten Saatguts von Hybriden gemäß Buchstabe b wird durch amtliche Nachprüfungen eines angemessenen Anteils der amtlich gezogenen Proben überwacht. Dabei können geeignete biochemische Verfahren eingesetzt werden. 3. Kann die Anforderung gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Wurden bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Helianthus annuus eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so wird das aus der männlich-sterilen Elternlinie erzeugte Saatgut mit Saatgut gemischt, das aus der vollständig fertilen weiblichen Elternlinie erzeugt wurde. Das Verhältnis zwischen Saatgut aus der männlich-sterilen Elternlinie und Saatgut aus der männlich-fertilen Elternlinie beträgt höchstens 2:1. 4. Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich Orobanche spp., folgenden weiteren Normen oder Anforderungen: A. Tabelle: Art und Kategorie Mindestkeimfähigkeit (in % der reinen Körner) Technische Reinheit Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III (Gesamtzahl je Spalte) Anforderungen hinsichtlich des Anteils von Körnern von Orobanche Technische Reinheit (Massenanteil, in %) Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten (Massenanteil, in %) Andere Pflanzenarten a) Avena fatua, Avena sterilis Cuscuta spp. Raphanus raphanistrum Rumex spp. außer Rumex acetosella Alopecurus myosuroides Lolium remotum 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Arachis hypogaea 70 99 — 5 0 0 c) Brassica spp. — Basissaatgut 85 98 0,3 — 0 0 c) d) 10 2 — Zertifiziertes Saatgut 85 98 0,3 — 0 0 c) d) 10 5 Cannabis sativa 75 98 — 30 b) 0 0 c) e) Carthamus tinctorius 75 98 — 5 0 0 c) e) Carum carvi 70 97 — 25 b) 0 0 c) d) 10 3 Glycine max 80 98 — 5 0 0 c) Gossypium spp. 80 98 — 15 0 0 c) Helianthus annuus 85 98 — 5 0 0 c) Linum usitatissimum: — Flachs 92 99 — 15 0 0 c) d) 4 2 — Leinsamen 85 99 — 15 0 0 c) d) 4 2 Papaver somniferum 80 98 — 25 b) 0 0 c) d) Sinapis alba: — Basissaatgut 85 98 0,3 — 0 0 c) d) 10 2 — Zertifiziertes Saatgut 85 98 0,3 — 0 0 c) d) 10 5 B. Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A Bezug genommen wird: a) Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 6 bis 11 genannten Arten; b) die Bestimmung der Gesamtzahl von Körnern anderer Pflanzenarten ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 5 erfüllt sind; c) die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind; d) ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält; e) das Saatgut enthält keine Körner von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe von 200 g keine Körner von Orobanche spp. enthält. 5. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Pilze und Oomyzeten RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut Alternaria linicola Groves & Skolko [ALTELI] Linum usitatissimum L. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL] Linum usitatissimum L. – Faserlein 1 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 1 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 1 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL] Linum usitatissimum L. – Öllein 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. Botrytis cinerea de Bary [BOTRCI] Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. 5 % 5 % 5 % Colletotrichum lini Westerdijk [COLLLI] Linum usitatissimum L. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC] Diaporthe phaseolorum var. sojae Lehman [DIAPPS] Glycine max (L.) Merr 15 % bei Befall mit dem Phomopsis-Komplex 15 % bei Befall mit dem Phomopsis-Komplex 15 % bei Befall mit dem Phomopsis-Komplex Fusarium (anamorphe Gattung) Link [1FUSAG] außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI] Linum usitatissimum L. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA] Helianthus annuus L. 0 % 0 % 0 % Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] Brassica napus L. (partim), Helianthus annuus L. Höchstens 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Höchstens 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Höchstens 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] Sinapis alba L. Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut Tobacco ringspot virus [TRSV00] Glycine max (L.) Merr. 0 % 0 % 0 % · II. HANDELSSAATGUT Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I gelten mit Ausnahme der Nummer 1 auch für Handelssaatgut.
Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG TEIL A Die Anhänge II und III der Richtlinie 66/401/EWG erhalten folgende Fassung: „ANHANG II…
1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. 2. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des…
1. Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANLAGE I VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS ANHANG II ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT…
Hinsichtlich des Vorhandenseins von Pilzkörpern auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.