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Diese Richtlinie gilt für Probenahmeverfahren zur Feststellung des Gehalts an Pestizidrückständen gemäß den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Probenahmeverfahren sowie Umfang und Häufigkeit von Probenahmen gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen fallen nicht darunter.
Die Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, werden nach dem in…
die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahme Methoden zur amtlichen Kontrolle von…
Die Probenahmen für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, insbesondere auf ihre Bestandteile, eingeschlossen Material, das genetisch veränderte…
Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung enthält spezifische…
Die Richtlinie 91/414/EWG enthält grundlegende Vorschriften über die Verwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Verwendung dieser…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angewandt werden, insbesondere der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.