Art. 31 32002L0087
Bis zum 11. August 2007 unterbreitet die Kommission dem in Artikel 21 genannten Finanzkonglomerateausschuss einen Bericht über die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten, in dem sie gegebenenfalls eine weitere Harmonisierung in Bezug auf die folgenden Aspekte vorschlägt: Die Kommission konsultiert den Ausschuss, bevor sie ihre Vorschläge unterbreitet.
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines internationalen Übereinkommens über die Vorschriften zur Beseitigung der Mehrfachbelegung von Eigenkapital in Unternehmensgruppen der Finanzbranche prüft die Kommission, wie die Vorschriften dieser Richtlinie jenen internationalen Übereinkommen angeglichen werden können, und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.
Bis zum 31. Dezember 2027 bewertet die Kommission in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat die Funktionsweise dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG zu den nachstehend angeführten Aspekten, insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Behandlung sektorübergreifender Beteiligungen nach Branchenvorschriften hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen:
ob die Tatsache, dass es Finanzdienstleistungsunternehmen gibt, die einer Finanzaufsicht nach Branchenvorschriften unterliegen, aber in keiner der in dieser Richtlinie genannten Finanzbranchen aufgeführt sind, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzkonglomeraten führt;
ob alle Finanzkonglomerate die Vorschriften über Eigenkapitalanforderungen, einschließlich der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden (ABl. L 100 vom 3.4.2014, S. 1 ). festgelegten Vorschriften, einheitlich umsetzen, und ob diese Vorschriften den Finanzkonglomeraten insgesamt vergleichbare quantitative Anforderungen auferlegen, unabhängig davon, ob das Finanzkonglomerat hauptsächlich im Bankensektor, im Versicherungssektor oder im Wertpapierdienstleistungssektor tätig ist;
ob die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sowie die Zuweisung von Mandaten und Durchsetzungsbefugnissen zwischen den Koordinatoren und den sektoralen Aufsichtsbehörden, insbesondere in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen, ausreichend klar und harmonisiert sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenkapitalanforderungen in der gesamten Union in einheitlicher Weise wirksam durchgesetzt werden, unabhängig davon, in welchem Finanzsektor ein Finanzkonglomerat hauptsächlich tätig ist;
ob die Nichtermittlung eines Unternehmens, das letztlich für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist, Probleme im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen aufwirft.