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Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gerste Mais Roggen Weizen TEIL B Zu erfüllende Bedingungen — Landeskultureller Wert ökologischer/biologischer Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind 1. Die Prüfung des landeskulturellen Werts hat unter ökologischen/biologischen Bedingungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 5 Buchstaben d, e, f und g und den Vorschriften für die Pflanzenproduktion gemäß Artikel 12, zu erfolgen. 2. Die besonderen Erfordernisse und Ziele der ökologischen/biologischen Landwirtschaft sind bei der Sortenprüfung und der Bewertung der Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen. Sowohl die Resistenz oder Toleranz gegenüber Krankheiten als auch die Anpassung an unterschiedliche lokale Boden- und Klimabedingungen sind zu prüfen. 3. Sind die zuständigen Behörden nicht in der Lage, für eine Prüfung unter ökologischen/biologischen Bedingungen oder eine Prüfung bestimmter Merkmale, einschließlich der Krankheitsanfälligkeit, zu sorgen, so kann die Untersuchung entsprechend einem der folgenden Punkte durchgeführt werden: a. unter Aufsicht der zuständigen Behörde in ökologischen/biologischen Zuchtbetrieben oder ökologischen/biologischen Landwirtschaftsbetrieben; b. unter Bedingungen mit geringem Betriebsmitteleinsatz und mit möglichst wenigen Behandlungen; c. in einem anderen Mitgliedstaat, falls bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, um Prüfungen unter ökologischen/biologischen Bedingungen zu ermöglichen. Eine Sorte besitzt einen befriedigenden landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften gegenüber anderen, für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zum Katalog des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Gebiet, eine deutliche Verbesserung für den Anbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erwarten lässt. Für die landwirtschaftliche Erzeugung günstige Merkmale im Hinblick auf landwirtschaftliche Verfahren und die Lebens- oder Futtermittelproduktion, die für die ökologische/biologische Landwirtschaft vorteilhaft sind, sind für die Prüfung des landeskulturellen Werts als besonders wertvoll zu betrachten. 4. Die zuständige Behörde sieht unterschiedliche, an die besonderen Erfordernisse der ökologischen/biologischen Landwirtschaft angepasste Prüfbedingungen vor und prüft auf Antrag des Antragstellers im Rahmen ihrer Kapazitäten spezifische Eigenschaften und Merkmale, falls reproduzierbare Methoden verfügbar sind.
Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraussetzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung der physiologischen Merkmale, insbesondere der…
Eine Sorte hat einen landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten,…
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gerste Mais Roggen Weizen TEIL B Sondervorschriften für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit,…
Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt Folgendes: Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die…
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/91/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und…
Diese Ausnahmen sollten sich auf die grundlegenden Anforderungen für die Zulassung einer Sorte und die formalen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/91/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.