Art. 51 32008R0889
Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten:
den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,
den Namen des Anbieters oder seines Bevollmächtigten mit Kontaktangaben;
das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender ausliefern kann;
das Land oder die Region, in dem bzw. der die Sorte im Hinblick auf ihre Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten im Sinne der Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche PflanzenartenABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1 . und der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit GemüsesaatgutABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33 . getestet und zugelassen ist;
das Datum, ab dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln zur Verfügung stehen;
den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmers zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
Der Anbieter unterrichtet den Datenbankverwalter unverzüglich, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr erhältlich ist. Die entsprechenden Änderungen werden in der Datenbank protokolliert.
Neben den Angaben gemäß Absatz 1 enthält die Datenbank eine Liste der in Anhang X verzeichneten Arten.