Art. 3 32003L0091
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Durchführung der Prüfungen bei den in den Anhängen I und II genannten Arten die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich Planung und Anbaubedingungen gemäß den Testleitlinien erfüllt werden, die in den genannten Anhängen angegeben sind.