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Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Emittenten von Schuldtiteln von der Verpflichtung zur Vorlage von Halbjahresberichten befreien, — wenn es sich dabei um Kreditinstitute handelt, die Schuldtitel in geringem Umfang begeben, oder — wenn es sich dabei um Emittenten handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits existieren und die ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, oder — während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren, jedoch nur in Bezug auf Schuldtitel, die vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und nur von professionellen Anlegern erworben werden können. Erteilt der Herkunftsmitgliedstaat eine solche Befreiung, so kann diese nicht auf Schuldtitel ausgeweitet werden, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.
Der Herkunftsmitgliedstaat kann Emittenten nur im Hinblick auf Schuldtitel, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der…
Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, dass Artikel 5 auf Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/71/EG bereits existieren…
Abweichend von Absatz 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat die Emittenten dazu verpflichten, zusätzlich häufigere regelmäßige Finanzinformationen als die in…
Der Herkunftsmitgliedstaat kann einen Emittenten von der Pflicht gemäß Absatz 1 entbinden, soweit dies die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 6…
Ein Jahresfinanzbericht sollte sicherstellen, dass jedes Jahr Informationen veröffentlicht werden, sobald die Wertpapiere eines Emittenten an einem geregelten…
Diese Richtlinie schreibt auch Emittenten, die nur Schuldtitel für geregelte Märkte begeben, die Erstellung von Halbjahresberichten verbindlich vor. Ausnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.