Erwägungsgrund 8 32004L0109
Die Beseitigung von Hindernissen durch die Anwendung des Herkunftsstaatsprinzips gemäß dieser Richtlinie sollte von dieser Richtlinie nicht erfasste Bereiche, wie das Recht der Aktionäre, in die Geschäftsführung eines Emittenten einzugreifen, nicht berühren. Sie sollte darüber hinaus auch keine Auswirkungen auf das Recht des Herkunftsmitgliedstaats haben, den Emittenten zusätzlich die Veröffentlichung der gesamten vorgeschriebenen Informationen oder von Teilen hiervon in Zeitungen vorzuschreiben.