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Damit deutlich gemacht wird, wer innerhalb der Gemeinschaft tatsächlich eine bedeutende Beteiligung in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten an einem bestimmten Emittenten hält, sollte von Mutterunternehmen nicht verlangt werden, ihre eigenen Beteiligungen mit den Beteiligungen zusammenzurechnen, die von Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) oder Wertpapierfirmen verwaltet werden, sofern diese Organismen oder Firmen ihre Stimmrechte unabhängig von ihren Mutterunternehmen ausüben und bestimmte andere Bedingungen erfüllen.
Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss ihre Beteiligungen nicht gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die…
Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich dieser…
Die Ausnahme von der Verpflichtung, bedeutende Beteiligungen zu aggregieren, sollte lediglich für Muttergesellschaften gelten, die nachweisen können, dass ihre…
Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen, so wie sie in Artikel 12 Absätze 4 und 5 jeweils erster Unterabsatz der Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, auch Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Organismen für gemeinsame Anlagen sind, deren Wertpapiere zum…
Die Zulassung von Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgegeben werden, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.