Erwägungsgrund 12 32004L0109
Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Emittenten von Schuldtiteln von der Verpflichtung zur Vorlage von Halbjahresberichten befreien,wenn es sich dabei um Kreditinstitute handelt, die Schuldtitel in geringem Umfang begeben, oder wenn es sich dabei um Emittenten handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits existieren und die ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, oder während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren, jedoch nur in Bezug auf Schuldtitel, die vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und nur von professionellen Anlegern erworben werden können. Erteilt der Herkunftsmitgliedstaat eine solche Befreiung, so kann diese nicht auf Schuldtitel ausgeweitet werden, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.