Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Zugang der Anleger zu Informationen über die Emittenten sollte auf Gemeinschaftsebene besser organisiert werden, um die Integration der europäischen Kapitalmärkte stärker zu fördern. Anleger aus anderen Staaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten sollten Anlegern aus dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten in Bezug auf den Zugang zu solchen Informationen gleichgestellt werden. Dies könnte erreicht werden, wenn der Herkunftsmitgliedstaat die Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen für die Verbreitung von Informationen innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf schnelle und nicht diskriminierende Weise und je nach der Art der vorgeschriebenen Information sicherstellt. Darüber hinaus sollten verbreitete Informationen im Herkunftsmitgliedstaat zentral zur Verfügung gestellt werden, so dass ein europäisches Informationsnetz aufgebaut werden kann, das zu angemessenen Preisen für Kleinanleger zugänglich ist, ohne dass gleichzeitig die Hinterlegungspflichten der Emittenten unnötig verdoppelt werden. Emittenten sollten bei der Wahl der Medien oder der Medienbetreiber für die Verbreitung von Informationen gemäß dieser Richtlinie den freien Wettbewerb nutzen können.
Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des…
Darüber hinaus sollten die vorgeschriebenen Informationen im Rahmen der Mindeststandards auf eine Art und Weise verbreitet werden, die den größtmöglichen…
Mindestqualitätsstandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen sind unerlässlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger — selbst wenn sie in einem…
Um einen wirksamen Anlegerschutz und einen ordnungsgemäßen Betrieb der geregelten Märkte zu gewährleisten, sollten die Regeln, nach denen Emittenten, deren…
Vorgeschriebene Informationen sind auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht.…
Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.