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Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind den Mitgliedstaaten gemeinsam; sie achtet ferner die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie, gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, einschließlich deren universeller…
In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Werte verankert, auf die sich die Union gründet. Mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische…
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für…
Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gründet sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie,…
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,…
Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.