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Die den Beförderungsunternehmen kraft dieser Richtlinie aufzuerlegenden Verpflichtungen ergänzen die Verpflichtungen, die nach Artikel 26 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, ergänzt durch die Richtlinie 2001/51/EG des Rates , festgelegt wurden; beide Arten von Verpflichtungen dienen demselben Ziel, nämlich der Eindämmung der Zuwanderungsströme und der Bekämpfung der illegalen Einwanderung.
Die Übermittlung der vorstehenden Angaben entbindet die Beförderungsunternehmen in keinem Fall von den Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 26…
Zweck dieser Richtlinie ist es, die Grenzkontrollen zu verbessern und die illegale Einwanderung zu bekämpfen, indem die Beförderungsunternehmen Angaben über die…
Um die illegale Einwanderung wirksam zu bekämpfen und die Grenzkontrollen zu verbessern, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sich alle Mitgliedstaaten…
Auf europäischer Ebene wurden die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Beförderungsunternehmen zu verpflichten, dass sie die beförderten Personen gemäß der Richtlinie…
Zur wirksameren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Gewährleistung einer effizienteren Verwirklichung dieses Ziels ist es unbedingt erforderlich,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.