Erwägungsgrund 1 32025R0012
Die Durchführung von Grenzübertrittskontrollen von Personen an den Außengrenzen trägt erheblich zur Sicherstellung der langfristigen Sicherheit der Union, der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger bei und bleibt somit eine wichtige Schutzmaßnahme, insbesondere im Raum ohne Binnengrenzkontrollen. Grenzübertrittskontrollen sind im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit anwendbar, durchzuführen, um zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Abwehr von Bedrohungen der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beizutragen. Solche Grenzübertrittskontrollen sollten so durchgeführt werden, dass die Menschenwürde uneingeschränkt geachtet und einschlägiges Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), strikt eingehalten wird.