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Damit gänzlich nach dem Vorbild der jüngsten im Wertpapierbereich erlassenen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) verfahren werden kann — wonach dem Europäischen Wertpapierausschuss Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Organisation anderer Aspekte seiner Arbeit aber gemäß dem Beschluss 2001/528/EG erfolgt —, müssen die in Artikel 53 der Richtlinie 85/611/EWG festgelegten Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben des derzeitigen OGAW-Kontaktausschusses mit Ausnahme der Bestimmungen über seine Komitologiefunktion aufgehoben werden.
Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss folgende Grundsätze einhalten: Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte…
In Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben kann die Bundesanstalt im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder Artikel 33 der Verordnung…
Die Befugnisse des Europäischen Wertpapierausschusses sollten daher ausdrücklich über die ihm in der Richtlinie 2003/6/EG übertragenen Befugnisse hinaus…
Um neuen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann es von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Anleitung zu geben und…
Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem die vom OGAW-Kontaktausschuss wahrgenommenen Aufgaben zur Beratung…
Die Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Bestimmungen über persönliche Geschäfte, den Umgang mit Kenntnissen aus der Finanzanalyse und über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.