Erwägungsgrund 31 32015R2365
Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Auflistung der Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, und die Arten von Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, in der sie von Transaktionsregistern zu entrichten sind, festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.