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„ANHANG III ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN Die schriftliche Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält folgende Angaben: 1. Identität und Anschrift der Firma, die das keramische Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt; 2. Identität des Keramikgegenstands; 3. Datum der Erklärung; 4. Bestätigung, dass der Keramikgegenstand die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt. Die schriftliche Erklärung hat eine leichte Identifizierung der Waren zu ermöglichen, für die sie ausgestellt ist, und wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Kadmiumlässigkeit führen.“
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: (1) Auf den Stufen der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit…
Auf den Stufen der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, eine…
(gemäß Artikel 5 Absatz 3) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; 2.…
1. Nr. xxxxxx (einmalige Kennnummer des Produkts) 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; 3. Die alleinige Verantwortung für die…
Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten: — Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; —…
1. INHALT A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.