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Die zuständigen nationalen Behörden sollten Zugang zu Unterlagen haben, die zeigen, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für die Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Daher sollte der Hersteller oder die Person, die die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den Behörden auf Anfrage Informationen über die durchgeführte Analyse zugänglich machen.
Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den zuständigen nationalen Behörden eine angemessene…
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: (1) Auf den Stufen der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit…
Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung…
Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände wird mit Hilfe eines Versuchs unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unter Anwendung der in…
Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung…
„ANHANG III ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN Die schriftliche Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält folgende Angaben: 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.