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Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a übermittelten Informationen veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls nach Abschluss der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einen unionsweiten Überblick über die Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie, der regelmäßig aktualisiert wird. Soweit diese Informationen über Sanktionen personenbezogene Daten oder sensible Geschäftsinformationen umfassen, werden diese Informationen anonymisiert. Der Überblick muss die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Informationen enthalten.
Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlangten Informationen zu schützen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die praktischen Modalitäten der Behandlung vertraulicher Informationen im Rahmen des…
Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden…
Die Kommission behandelt die ihr gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen gemäß den für die Organe der Union geltenden Bestimmungen vertraulich.
Bei Anwendung dieser Richtlinie ergreift die Kommission gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher…
Folgender Artikel wird eingefügt: Vertraulichkeit der Informationen (1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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