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Diese Richtlinie entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne des Artikels 5 des Vertrags. Die Einbeziehung der internationalen Normen für die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht und die Festlegung von Sanktionen, die strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen einschließen können, für Verstöße gegen diese Normen ist eine Maßnahme, die zur Erreichung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Seeverkehr erforderlich ist. Dies lässt sich durch die Gemeinschaft nur über harmonisierte Vorschriften wirksam erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus. Sie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Beachtung des Völkerrechts strengere Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergreifen.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die ausgewogene Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrs- und Hafenpolitik, wegen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Minimierung der Umweltbelastung durch Altfahrzeuge durch Anforderungen an die Konstruktion von Fahrzeugen im Hinblick…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung einer guten Qualität der Badegewässer und eines hohen Schutzniveaus durch die Mitgliedstaaten in der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen zur Verringerung der Risiken hochwasserbedingter Schäden, auf Ebene der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.