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Abweichend von dieser Richtlinie kann Bulgarien den Inhabern eines vor dem 31. Dezember 1999 in Bulgarien ausgestellten Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“), die diesen Beruf im Rahmen der staatlichen bulgarischen Sozialversicherung am 1. Januar 2000 ausgeübt haben, gestatten, diesen Beruf weiterhin auszuüben, auch wenn ihre Tätigkeit teilweise unter die Bestimmungen dieser Richtlinie für Ärzte bzw. Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege fällt.
Die Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) nach Absatz 1 haben keinen Anspruch darauf, dass ihr beruflicher Befähigungsnachweis in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie als der eines Arztes oder einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpfleger für allgemeine Pflege anerkannt wird.
Für Personen, die eine Erlaubnis nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen…
Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsnachweise an:
Im Fall der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege ausgebildet wurden und…
für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, wenn der Migrant die Anerkennung in…
der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege…
Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.