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Inhalt der Packungen oder Bündel 1 — Art 2 — Stückzahl 3 — Höchstmenge 1. Pfropfreben · 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500 2. Wurzelreben · 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500 3. Edelreiser · — bei mindestens fünf verwendbaren Augen · 100 oder 200 200 — bei einem verwendbaren Auge · 500 oder ein Vielfaches davon 5 000 4. Veredelungsfähige Unterlagsreben · 100 oder ein Vielfaches davon 1 000 5. Blindholz · 100 oder ein Vielfaches davon 500 BESONDERE BEDINGUNGEN I. Kleine Mengen Erforderlichenfalls kann die Größe (Stückzahl) der Verpackungen und Bündel aller Arten und Klassen des in Spalte 1 aufgeführten Vermehrungsguts die in Spalte 2 aufgeführte Mindestmenge unterschreiten. II. Substrat durchwurzelnde Reben in Töpfen, Kisten und Kartonagen Die Stückzahl und die Höchstmenge finden keine Anwendung.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1442) 1Inhalt der Packungen oder BündelArt des PflanzgutesStückzahlHöchstmenge1231.1 Pfropfreben25, 50, 100 oder…
Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen…
I. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN 1. Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon; beim Inverkehrbringen von…
A. ETIKETT I Vorgeschriebene Angaben 1. EG-Norm, 2. Erzeugerland, 3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen, 4. Name und…
Die Voraussetzungen, die bei der Verpackung erfüllt werden müssen, sind in Anhang III der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Art…
Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen. 12Art und Umfang der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.