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Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen: a) Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe; b) Beschränkungen für Fahrzeuge und Verbände in Bezug auf Länge, Breite, Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe; c) Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen, insbesondere Schleusen und Brücken; d) vorhergesagte Wartezeiten an Brücken, Schleusen und Binnenhäfen in Echtzeit, sofern verfügbar; e) Lage von Häfen und Umschlagstellen; f) Referenzdaten für die für die Schifffahrt relevanten Wasserstandspegel; g) Standort und, sofern verfügbar, aktuelle Verfügbarkeit der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, einschließlich landseitiger Stromversorgung. Die bereitgestellten Informationen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und, sofern verfügbar, die Echtzeitsituation widerspiegeln.
Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen a) mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus oder b) spätestens beim Auslaufen des Schiffs aus dem…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitzuteilende Informationen: I. Allgemeine Angaben 1. Anzuwendende Stabilitätsanforderungen: Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B 2.…
1. Nach Artikel 4 zu übermittelnde Informationen — Allgemeine Informationen a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);…
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in…
(gemäß Artikel 26) 1. Die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen müssen folgende Einzelangaben umfassen: a) Name des Schiffes, b) IMO-Kennnummer, c)…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I MINDESTANGABEN IN DEN SCHIFFSATTESTEN (gemäß Artikel 2 Absatz 3) Die Angaben werden in drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.