Erwägungsgrund 14 32005L0044
Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —