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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ausschüsse für die Gefahrenabwehr im Hafen einzurichten, die in den unter diese Richtlinie fallenden Häfen praktische Ratschläge erteilen sollen.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortungen bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der Kontakt zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über eine Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in…
Die Mitgliedstaaten sollten Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen genehmigen, die den Ergebnissen der Risikobewertung für den Hafen Rechnung tragen. Die Effizienz…
Die Mitgliedstaaten sollten Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigen und deren Anwendung in ihren Häfen überwachen. Um Störungen der…
Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Festlegung der genauen Grenzen des für die Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereichs sowie der verschiedenen für eine…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Risikobewertungen erstellt werden. Diese Risikobewertungen tragen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.